Der Entwurf der Europäischen Kommission für einen Public Procurement Act will der öffentlichen Beschaffung eine neue Richtung geben. Aufträge im Umfang von mindestens 600 Milliarden Euro sollen nicht allein staatliche Bedarfe decken. Sie sollen zugleich Nachfrage nach klimafreundlichen, kreislauffähigen und innovativen Lösungen schaffen.

Für Deutschland kommt dieser Vorschlag zu einem bemerkenswerten Zeitpunkt. Erst am 1. Juli 2026 trat das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft. Es setzt vor allem auf schnellere Verfahren, weniger Nachweise und größere Spielräume. Zwischen beiden Reformen liegt deshalb ein deutliches Spannungsverhältnis.

Die EU ordnet Beschaffung strategisch neu

Der Kommissionsvorschlag vom 9. September 2026 ist mehr als eine technische Überarbeitung. Eine unmittelbar geltende Verordnung soll die drei Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2014 ersetzen und Aufträge, Sektorenvergaben und Konzessionen in einem Regelwerk bündeln.

Artikel 5 benennt die strategischen Ziele ausdrücklich: Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Umwelt- und Klimaschutz, soziale Gerechtigkeit sowie Sicherheit und Resilienz. Damit behandelt die EU öffentliche Nachfrage als Instrument der Wirtschafts- und Industriepolitik.

Das zeigt sich besonders bei der Zuschlagsentscheidung. Nach Artikel 98 soll grundsätzlich das beste Preis-Qualitäts-Verhältnis entscheiden. Qualitätskriterien müssen mindestens 30 Prozent der Gesamtwertung ausmachen, bei arbeitsintensiven Aufträgen sogar mindestens 50 Prozent. Umwelt- und Klimawirkungen, soziale Kriterien, Innovation, Versorgungssicherheit und europäische Präferenzen können in diese Wertung eingehen.

Ausnahmen sollen begründungspflichtig sein und bleiben möglich, wenn die Qualität wirksam über die Leistungsbeschreibung oder Ausführungsbedingungen gesichert wird. Der bloße Anschaffungspreis verliert damit seine dominante Rolle bei der Zuschlagsentscheidung, ohne das Wirtschaftlichkeitsprinzip aufzugeben.

Grüne Beschaffung wird gestärkt, aber nicht verpflichtend

Die sogenannte grüne Beschaffung wird hingegen im Kommissionsentwurf deutlich gestärkt. Artikel 50 schafft eine klare Grundlage für Umwelt- und Klimakriterien über den gesamten Lebenszyklus.

  • Artikel 51 adressiert konkret die Kreislaufwirtschaft und nennt Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendung, Rezyklate und zirkuläre Geschäftsmodelle als mögliche Anforderungen an die zu beschaffenden Produkte.
  • Artikel 52 verpflichtet öffentliche Käufer grundsätzlich zu hoher Energieeffizienz.
  • Für Produktgruppen, die in einschlägigen EU-Rechtsakten wie zum Beispiel der Ökodesign-Verordnung erfasst sind, verlangt Artikel 54 Umweltmerkmale – und die Kommission kann diese künftig durch delegierte Rechtsakte weiter konkretisieren.
  • Die Lebenszykluskosten nach Artikel 99 können zudem externalisierte Umwelt- und Klimaeffekte einbeziehen.

Der Entwurf führt allerdings keine allgemeine Pflicht ein, jeden Auftrag möglichst grün zu vergeben. Mehrere Vorschriften sprechen weiterhin von einem Ermessen der Vergabestellen. Verbindlichkeit entsteht gezielt, etwa bei Energieeffizienz, bestimmten Produktgruppen und der Mindestgewichtung von Qualität.

Als Zwischenfazit lässt sich daher ziehen: Die EU verankert Nachhaltigkeit als strategisches Ziel und schafft dafür einen Mix aus Möglichkeiten, Mindeststandards und nachgelagerter Konkretisierung.

Deutschland: Schwerpunkt auf Beschleunigung und Entlastung

Das deutsche Vergabebeschleunigungsgesetz verfolgt ein anderes unmittelbares Ziel. Verfahren sollen einfacher, flexibler, schneller und digitaler werden. Für den Bund steigt die Wertgrenze für Direktaufträge auf 50.000 Euro. Nachweise werden reduziert, Eigenerklärungen gestärkt, Nachprüfungsverfahren beschleunigt und Gesamtvergaben für bestimmte Infrastrukturvorhaben erleichtert. Diese Maßnahmen reagieren auf reale Probleme der Praxis und sollen Investitionen beschleunigen.

Bei der Nachhaltigkeit bleibt die Reform jedoch hinter dem Ansatz der Vorgängerregierung zurück. Der 2024 vorgelegte Entwurf eines Vergaberechtstransformationsgesetzes sah mit einem neuen Paragrafen 120a GWB grundsätzlich die Berücksichtigung mindestens eines sozialen oder umweltbezogenen Kriteriums vor. Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde das Gesetzgebungsverfahren in der verkürzten 20. Wahlperiode allerdings nicht mehr abgeschlossen.

Das aktuelle Vergabebeschleunigungsgesetz lässt den bestehenden Grundsatz zwar unangetastet, konkretisiert aber die verpflichtende Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten nicht weiter. (§ 97 Absatz 3 GWB: „Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte […] berücksichtigt.“)

Über die Verordnungsermächtigung hat der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit erhalten, nachgelagert den Klimaschutz bei Vergaben zu stärken. Der neue § 113 Absatz 1 Nummer 9 GWB ermächtigt die Bundesregierung, verbindliche Anforderungen an klimafreundliche Beschaffung festzulegen, besonders für emissionsarm hergestellten Stahl und Zement.

Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, davon bis zum 30. Juni 2027 Gebrauch zu machen. Es ist noch nicht abzusehen, wie wirksam die Verordnung sein wird und wie weit sie über die bereits seit fünf Jahren bestehende AVV Klima (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen) hinausgehen wird, die Dienststellen des Bundes in unmittelbarer Bundesverwaltung auch jetzt schon zu klimafreundlicher Beschaffung verpflichtet.

Aktuell scheint der Fokus der Bundesregierung jedenfalls nicht auf einer Stärkung der Nachhaltigkeit im Beschaffungswesen zu liegen, sondern auf Beschleunigung und den Abbau von rechtlichen Vorgaben – und damit auf Entlastung der Verwaltung.

Spannungsverhältnis zwischen Reformen aus Brüssel und Berlin

Es wäre überspitzt, von einem diametralen Gegensatz der Reformen aus Berlin und Brüssel zu sprechen. Auch die EU will Verfahren vereinfachen, digitalisieren und flexibler gestalten. Deutschland wiederum hat mit der Verordnungsermächtigung eine Grundlage für verbindliche Klimaanforderungen geschaffen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Priorität und im Grad der Verbindlichkeit.

Der EU-Entwurf macht strategische Beschaffung zur Grundlage des neuen Rechts und will mit der obligatorischen Berücksichtigung des besten Preis-Qualitäts-Angebots und von mindestens 30 Prozent Qualitätskriterien klare Mindeststandards setzen. Die deutsche Reform von 2026 verschiebt die allgemeine Konkretisierung von Nachhaltigkeit dagegen in eine spätere Verordnung und konzentriert sich zunächst auf Tempo und Entlastung. Im Oberschwellenbereich sorgt der EU-Entwurf in Deutschland daher für ein klar erkennbares Spannungsverhältnis.

Was sich im deutschen Vergaberecht ändern sollte

Der Public Procurement Act ist bislang ein Kommissionsvorschlag und kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch erheblich ändern. Wird er in dieser Grundrichtung beschlossen, folgt dennoch ein tiefgreifender Umbau. Als Verordnung wäre er nach einer vorgesehenen Übergangsfrist von zwei Jahren unmittelbar anwendbar.

Bereinigung deutscher Vorschriften: Das deutsche Oberschwellenrecht müsste dann von Vorschriften bereinigt werden, die bislang die Richtlinien umsetzen oder künftig mit der Verordnung kollidieren. GWB, Vergabeverordnungen und Verwaltungspraxis müssten neu aufeinander abgestimmt werden.

Praktische Vorbereitung: Mindestens ebenso wichtig ist die praktische Vorbereitung. Vergabestellen brauchen belastbare Kriterien, Daten zu Lebenszykluskosten, Marktkenntnis und standardisierte Nachweise. Sonst bleiben die strategischen Ziele wie bislang weitgehend folgenlos oder erzeugen neue rechtliche Unsicherheit.

Bund, Länder und Kommunen sollten deshalb schon während der europäischen Beratungen gemeinsame Produktstandards, Leitfäden und digitale Prüfroutinen entwickeln. Gerade die geplante „Klimaverordnung“ zu Stahl und Zement kann als frühe Brücke zum europäischen Ansatz dienen.

Zweiteilung vermeiden: Zudem sollte eine drohende Zweiteilung des Marktes vermieden werden. Der EU-Entwurf erfasst Aufträge oberhalb der europäischen Schwellenwerte. Unterhalb dieser Werte bleibt Deutschland für seine Regeln verantwortlich. Wenn strategische Anforderungen dort weitgehend freiwillig bleiben, während sie in der Oberschwelle verbindlicher werden, entstehen unterschiedliche Routinen und/oder größere Unsicherheiten.

Zudem würde Deutschland weiterhin knapp 400 Milliarden Euro und damit 80 Prozent seiner Marktmacht nur unzureichend für Marktimpulse im Sinne der Nachhaltigkeit und Resilienz nutzen. Eine konsistente Reform sollte deshalb auch die Unterschwellenvergabe einbeziehen.

Beschleunigung braucht eine Richtung

Schnellere Vergaben sind notwendig, aber Geschwindigkeit allein entscheidet nicht, welche Produktionsweisen öffentliche Nachfrage stärkt. Wer nur den Verfahrensaufwand senkt, ohne Qualitäts- und Klimaziele verlässlich abzubilden, vergibt einen großen Teil des wirtschaftspolitischen Potenzials öffentlicher Milliarden.

Der Public Procurement Act stellt Deutschland deshalb vor eine klare Aufgabe: Die nächste Stufe der Vergabereform muss Beschleunigung und strategische Nachfrage zusammenführen. Die Verordnungsermächtigung bietet dafür einen ersten Ansatz. Sie sollte zügig, praxistauglich und ambitioniert genutzt werden.

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